Mehr Ausgaben als Einnahmen in den gesetzlichen Krankenkassen
Was hat der Gesundheitsfonds gebracht?
Hatte uns die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt nicht stabile und konstante Krankenversicherungsbeiträge mit dem 2009 eingeführten Gesundheitsfonds versprochen? Wahr ist, der Gesundheitsfonds hat „Rücklagen“ von derzeit ca. 10 Milliarden Euro. Der wird nun um 1,5 Milliarden abgeschmolzen.
Zusatzbeiträge steigen weiter bis auf 1,8 Prozent
„Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG), das in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, hat die Finanzierungsgrundlagen der GKV langfristig auf eine solide Grundlage gestellt“ Zitat: Quelle: Bundesministerium für Gesundheit.
Flüchtlinge und Telemedizin
Die Krankenkassen sollen 1,5 Milliarden Euro mehr erhalten. Begründet wird das mit den Mehr-Ausgaben für Flüchtlinge und der Telemedizin. Der Bundeszuschuss für 2016 beträgt 14 Milliarden Euro. Ab 2017 wird er auf 14,5 Milliarden Euro festgesetzt. Der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds dient den „versicherungsfremden“ Leistungen in der GKV. Wie zum Beispiel Schwangerschaft, der beitragsfreie Familienversicherungen von Ehepartnern und Kindern.
Finanzierung des Gesundheitsfonds
Der Bundeszuschuss von maximal 14,5 Milliarden Euro. Krankenkassenbeiträge welche durch die Arbeitnehmer erbracht werden. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf 7,3 Prozent festgesetzt. 7,3 Prozent zahlt auch der Arbeitnehmer. Nun kommt der Einkommensabhängige Arbeitnehmer Zusatzbeitrag dazu, den die einzelnen Kassen individuell erheben können. Also bis ins Jahr 2019 (vorläufige Schätzung) auf 1,8 Prozent. Damit zahlt der Arbeitgeber weiter 7,3 Prozent. Der Arbeitnehmer und Rentner 9,1 Prozent. Gleichgültig ob pflichtversichert in der GKV oder freiwillig in der GKV. Dazu kommen noch rund 1 Milliarde Euro der Selbstzahler für IGEL-Leistungen
Beitragspflichtige Einnahmen in der GKV sind:
- Pflichtversicherten sind Arbeitsentgelt,
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten)
- Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen gezahlt wird.
- Freiwillige Mitglieder zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
- Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2016; 56.250 Euro jährlich) berücksichtigt.
- Quelle: Bundesministerium für Gesundheit.
Nicht so in der PKV
Das System der Privaten Krankenversicherung kennt diese Finanzierung nicht. Hier wird nach Leistungsinhalten der gewählten Tarife ein Beitrag pro Person erhoben. Für Beamte gilt die sogenannten Restkostenabsicherungen. Auch eine Familienversicherung gibt es nicht. Mit der Beitragsbemessungsgrenze ist dem abhängig Beschäftigten Arbeitnehmer freigestellt ob er als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleibt oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt.